Müller / Mühlen-Meister

Öffentliche Verordnung wegen des Mühlenstein-Wesens, von 1770 (beim Autor dieser Seite vorhanden).

In den Zunft- und Mühlenordnungen des 17. und 18. Jahrhunderts werden die 3-jährige Lehrzeit und die Art und Weise, sowie der Umfang der Gesellen- und Meisterprüfungen vorgegeben.
Zur Gesellenprüfung gehören Kenntnisse und Fähigkeiten im Bau der Antriebe, das Herstellen der Kamm- oder Wasserschaufel-Räder sowie das Zusammensetzen und Montieren der Mahlsteine.
Zur Meisterprüfung ist es erforderlich, die technische Zeichnung einer Mühle zu erstellen, eine Mühle zu errichten oder zumindest in wesentlichen Teilen zu reparieren.

Der Beruf des Müllers zählt zu den unehrlichen Handwerkstätigkeiten. Der Müller bezieht nicht nur seinen eigenen Lohn aus der Arbeit. Ihm obliegt es als die größere Teil-Summe der Einnahme auch die Geldabgabe an die Obrigkeit einzuziehen. Diese Kassierung als Steuererfüllungsgehilfe brachte ihm weder Sympathien bei den bäuerlichen Getreide-Anlieferern noch Ansehen bei den kaufenden Mehlabholern (z. B. des Bäckerhandwerks oder der Bevölkerung) ein.