Hirt / Schäfer

Verwandte Berufsbezeichnungen: Höder, Hüter
Hüteordnung. Zum Broderwerb der Hirten
Je nach den Besitzverhältnissen und Art sowie Umfang des Viehbestandes hatte das Dorf einen oder mehrere Hirten.
Die Hirten gehörten zu den Ärmsten im Dorfe, bewohnten nur eine bescheidene Kate und hatten oft nicht einmal ein eigenes Stück Ackerland oder Vieh. Verschiedene Hirten versuchten ihren schmalen Verdienst mit Nebenarbeiten, zum Beispiel als Nachtwächter, etwas aufzubessern, damit die oft kinderreichen Familien einigermaßen überleben konnten.
Für das Hüten des Viehs gab es eine
Hüteordnung mit dem Titel:
„Von der in Ansehen der Hüte und Weide zu beachtende Ordnung“
Darin heißt es:

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Vor Aufgang der Sonne, ingleichen bey neblig Wetter und Luft, ferner bey sichtbaren Sonnenfinsternissen, oder, wenn spärlicher Honig- oder Mehltau gefallen, oder bey kaltem Wetter, es anhaltend oder stark regnet, ist das Vieh nicht auf die Weide zu bringen, noch auszutreiben, sondern entweder selbiges an dergleichen Tagen gar in den Ställen zu behalten und dieses erst auszutreiben, wenn die Weide vom gefallenen Tau und der Feuchtigkeit wieder getrocknet und die nebligen Dünste vertrieben sind.
Das Vieh, besonders die Gänse und Schweine, wenn sie von der Weide nach Hause kommen, sind sogleich einzusperren und gehörig zu bewahren, damit solches nicht zu anderer Leute Schaden, herumlaufe.
Es ist billig, dass den Hirten der ihnen bedungene Lohn unweigerlich gereicht werde, und zwar für den Kuhhirten für jede Kuh drei Groschen und dem Schweinehirten für jedes Schwein 6 Pfennige.
Auch dass Lohn sogleich von der Zeit an, da sich jemand dergleichen Vieh anschafft, entrichtet werden muss, wenn er solches auch nicht von dem Hirten treiben lassen möchte. - Damit solcher Gestalt die bisher verspürte Unordnung, dass die Schweine auf den Gassen und im Feld einzeln herumlaufen und Schade getan werde, verhütet und Jedermann dem Hirten seine Schweine vorzutreiben nur sehr nahe gewogen werden möge.
Da jedem Pferde- und Ochsenhirten 15 Scheffel Korn Wittenbergisch Maaß ausgemacht werden, so hat gewöhnlicher Weise jeder, der ein Pferd oder Ochsen bey der Herde hat, vier Metzen Korn Wittenbergisch Maaß zu entrichten.
Für diejenigen Hirten, die Hütung der Kühe und Schweine besorgen, ist eine Wohnung vorhanden, welche auf Kosten der Gemeinde in baulichem Wesen erhalten werde.
Dahingegen die Ochsen- und Pferdehirten selbst für die Wohnung zu sorgen, verbunden sind.